Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen Preiserhöhung nach Maßgabe der Ziffer 4 letzter Satz. Der RV kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Abweichend von den nachfolgen genannten Stornokosten können im Einzelfall bei Sonderkontingenten, Sonderarrangements etc. abweichende und höhere Stornokosten gelten, die wir Ihnen in der Reisebestätigung (siehe dort!) dann gesondert aufführen.
5.1 Stornokosten
5.1.1 Individuelle Pauschalreisen
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%
14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 70%
am Reiseantrittstag 90%
5.1.2 Gruppenreisen
bis 45. Tag vor Reiseantritt 15%
44. bis 31. Tag vor Reiseantritt 25%
30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 55%
14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 70%
am Reiseantrittstag 90%
5.1.3 für Campmobile / 4x4-Fahrzeuge
bis 45. Tag vor Reiseantritt 15%
44. bis 31. Tag vor Reiseantritt 25%
30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45%
14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 50%
am Reiseantrittstag 90%
5.2 Andere Reisearten
Die in Ziff. 5.1.1 bis 5.1.3 nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen ARB entwickelten Grundsätzen behandelt. Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) kann der RV bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsendgeld pro Reisenden erheben.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern Ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Die gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4
Der Reisende hat das Recht, dem RV nachzuweisen, dass dem RV tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskostenpauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.5
Der RV behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall dem Reisenden eine höhere Entschädigung zu berechnen, die film gegenüber konkret zu beziffern und zu belegen ist.
5.6
Soweit von den in Ziffer 5.1. bis 5.2. dieser ARB geregelten Pauschalen bei einzelnen Leistungsträgern abgewichen wird, so wird hierauf in der entsprechenden Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich gesondert angegeben.